Zertifizierungssysteme Anerkennung nach Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung


Leistungsbeschreibung


Allgemeine Informationen

Inverkehrbringer von Kraftstoffen in Deutschland können Biokraftstoffe bzw. Biogas auf ihre Quotenverpflichtung nur dann anrechnen lassen oder Steuerentlastungen erhalten, wenn sie belegen können, dass die Biokraftstoffe bzw. Biogas die sich aus der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen ergebenden Nachhaltigkeitskriterien erfüllen. Dies gilt gleichermaßen für flüssige Biobrennstoffe zur Stromerzeugung, wenn Wirtschaftsbeteiligte hierfür eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2014) erhalten möchten. Der Nachweis der Nachhaltigkeit kann über so genannte nationale Systeme oder im Rahmen von freiwilligen Regelungen der EU-Kommission erbracht werden. Die Daten zur Nachhaltigkeit sind von den Wirtschaftsbeteiligten den betroffenen Mitgliedstaaten zu übermitteln.

Für den deutschen Markt relevante Daten müssen nach der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) und Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) von den Wirtschaftsbeteiligten in die staatliche Web-Anwendung Nachhaltige - Biomasse - Systeme (Nabisy) der zuständigen Stelle eingegeben werden. Auf die Web-Anwendung Nabisy können die Hauptzollämter und die Biokraftstoffquotenstelle, die Netzbetreiber und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten direkt zugreifen. Des Weiteren dient Nabisy der zuständigen Stelle auch als ein Instrument, den für die Bundesregierung und die EU-Kommission jährlich zu verfassenden Erfahrungs- und Evaluationsbericht zu erstellen.

Über Nabisy wird der Nachweis der Nachhaltigkeit und des Führens eines Massenbilanzsystems bei Biokraftstoffen und Biogas bzw. bei flüssigen Biobrennstoffen nach der EU-Richtlinie 2009/28/EG erbracht.



Anträge / Formulare


Was sollte ich sonst noch wissen?

Die Anerkennung kann nach § 33 Absatz 4 Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) Änderungen oder Ergänzungen des Zertifizierungssystems, insbesondere der Standards zur näheren Bestimmung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 8, enthalten oder auch nachträglich mit Auflagen versehen werden, wenn dies erforderlich ist, um die Anforderungen nach Absatz 1 zu erfüllen.

Die Anerkennung kann nach § 33 Absatz 5 BioSt-NachV mit einer Anerkennung nach Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV) kombiniert werden, die auf Grund des § 37d Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und des § 66 Absatz 1 Nummer 11a Buchstabe a und b des Energiesteuergesetz (EnergieStG) in ihrer jeweils geltenden Fassung erlassen worden ist.

Die Anerkennung kann nach § 33 Absatz 6 BioSt-NachV beschränkt werden auf

  1. einzelne Arten von Biomasse,
  2. einzelne Länder oder Staaten,
  3. einzelne Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 oder
  4. den Betrieb einer elektronischen Datenbank zum Zweck des Nachweises darüber, dass bei der Lieferung der flüssigen Biomasse die Anforderungen nach § 17 Absatz 1 erfüllt werden.

Im Fall einer Beschränkung nach Nummer 3 oder 4 kann die zuständige Stelle bestimmen, dass das Zertifizierungssystem nur in Kombination mit einem anderen Zertifizierungssystem als anerkannt gilt.



Welche Unterlagen werden benötigt?


Es werden keine Unterlagen benötigt.

Welche Gebühren fallen an?


Es fallen keine Gebühren an.