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Zertifizierungsstellen: Anerkennung - nach Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung


Leistungsbeschreibung

Allgemeine Informationen

Inverkehrbringer von Kraftstoffen in Deutschland können Biokraftstoffe bzw. Biogas auf ihre Quotenverpflichtung nur dann anrechnen lassen oder Steuerentlastungen erhalten, wenn sie belegen können, dass die Biokraftstoffe bzw. Biogas die sich aus der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen ergebenden Nachhaltigkeitskriterien erfüllen. Dies gilt gleichermaßen für flüssige Biobrennstoffe zur Stromerzeugung, wenn Wirtschaftsbeteiligte hierfür eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2014) erhalten möchten. Der Nachweis der Nachhaltigkeit kann über so genannte nationale Systeme oder im Rahmen von freiwilligen Regelungen der EU-Kommission erbracht werden. Die Daten zur Nachhaltigkeit sind von den Wirtschaftsbeteiligten den betroffenen Mitgliedstaaten zu übermitteln.

Für den deutschen Markt relevante Daten müssen nach der Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen (Biokraft-NachV) und Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung (BioSt-NachV) von den Wirtschaftsbeteiligten in die staatliche Web-Anwendung Nachhaltige - Biomasse - Systeme (Nabisy) der zuständigen Stelle eingegeben werden. Auf die Web-Anwendung Nabisy können die Hauptzollämter und die Biokraftstoffquotenstelle, die Netzbetreiber und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten direkt zugreifen. Des Weiteren dient Nabisy der zuständigen Stelle auch als ein Instrument, den für die Bundesregierung und die EU-Kommission jährlich zu verfassenden Erfahrungs- und Evaluationsbericht zu erstellen.

Über Nabisy wird der Nachweis der Nachhaltigkeit und des Führens eines Massenbilanzsystems bei Biokraftstoffen und Biogas bzw. bei flüssigen Biobrennstoffen nach Richtlinie 2009/28/EG erbracht.



Was sollte ich sonst noch wissen?

Die Anerkennung kann nach § 43 Absatz 3 Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) auch nachträglich mit Auflagen versehen werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Tätigkeiten einer Zertifizierungsstelle erforderlich ist.

Die Anerkennung kann nach § 43 Absatz 4 BioSt-NachV mit einer Anerkennung nach einer Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Verwendung als Biokraftstoff kombiniert werden, die auf Grund des § 37d Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und des § 66 Absatz 1 Nummer 11a Buchstabe a und b des Energiesteuergesetzes (EnergieStG)in ihrer jeweils geltenden Fassung erlassen worden ist.

Die Anerkennung kann nach § 43 Absatz 5 BioSt-NachV beschränkt werden auf

  1. einzelne Arten von Biomasse oder
  2. einzelne Länder oder Staaten.


Es werden keine Unterlagen benötigt.

Es fallen kein Gebühren an.