Zerlegungsvermessung
Zerlegungsvermessung
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Unter Zerlegungsvermessung versteht man die katastertechnische Aufteilung eines Flurstücks in mehrere selbstständige Flurstücke. Dies ist immer dann erforderlich, wenn aus einem bisher als Ganzes nummerierten Flurstück oder Grundstück eine separierte Teilfläche für sich eigenständig nachgewiesen werden soll.
Sie möchten diese Teilfläche kaufen und in Ihr Eigentum nehmen?
Erforderlich dazu ist ein notariell beurkundeter Vertrag, der beim jeweils zuständigen Grundbuchamt eingereicht wird, damit das Eigentum im Grundbuch begründet werden kann.
Vorgehensweise:
Im Zuge einer Zerlegungsvermessung werden durch eine örtliche Vermessung:
- bestehende Flurstücksgrenzen festgestellt und
- neue Flurstücksgrenzen festgelegt und auf Antrag mit Grenzmarken gekennzeichnet (abgemarkt).
Den Betroffenen (Grundstückseigentümer, Erwerber und Grundstücksnachbarn) wird in einem Anhörungstermin Gelegenheit gegeben, sich zu den für die Entscheidung im Grenzfeststellungs- und im Abmarkungsverfahren erheblichen Tatsachen zu äußern. Danach werden den Betroffenen die Grenzfeststellung und Abmarkung mündlich oder schriftlich bekannt gegeben. Die Ergebnisse der Anhörung und Bekanntgabe der Verwaltungsakte Grenzfeststellung und Abmarkung werden in einem Amtlichen Grenzdokument dokumentiert.
Neue Flurstücksgrenzen können auch ohne örtliche Vermessung (Sonderung) erfasst werden, wenn ihre Lage eindeutig vorgegeben ist und das Liegenschaftskataster sachgerecht geführt werden kann.
Nach Auswertung der Zerlegungsvermessung oder der Sonderung werden die Ergebnisse (Flurstücksnummer und Flurstücksfläche) in das amtliche Liegenschaftskataster (Liegenschaftskarte und Liegenschaftsbuch) eingetragen. Somit ist die zerlegte Teilfläche ein eigenständiges Flurstück und die Umschreibung im Grundbuch kann erfolgen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.