Wirtschaftsprüfungsgesellschaft: Anerkennung


Leistungsbeschreibung


Allgemeine Informationen

Um eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (WPG) zu gründen, wird eine Anerkennung durch die zuständige Stelle benötigt. Die Anerkennung setzt den Nachweis voraus, dass die Gesellschaft von Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern verantwortlich geführt wird.  

Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern müssen, um ihren Beruf ausüben zu können, von der zuständigen Stelle bestellt werden.

Als Rechtsform des zu gründenden Unternehmens kommen für eine WPG sowohl Personen- als auch Kapitalgesellschaften infrage:

  • Offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
  • Kommanditgesellschaft (KG)
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Aktiengesellschaft (AG)
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
  • Europäische Gesellschaft (SE)  

Zusätzlich zu den Regelungen der gesetzlichen Vertretung gibt es unter anderem auch Bestimmungen zum zulässigen Kreis der Gesellschafterinnen und Gesellschafter, zu Mindestkapital und Vinkulierung und zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, die für eine Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erfüllt sein müssen.



Was sollte ich sonst noch wissen?

Detaillierte Informationen erteilt die zuständige Stelle. Diese bietet auch zwei Merkblätter für die Errichtung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als GmbH an.

Bereits vor der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung ist eine Abstimmung sowohl mit der zuständigen Stelle als auch mit der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK), die im Verfahren zur Eintragung in das Handelsregister vom Registergericht zur Stellungnahme aufgefordert werden kann, empfehlenswert. 

Die anerkannte Gesellschaft ist verpflichtet, die Bezeichnung "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" in den Namen aufzunehmen und im beruflichen Verkehr zu führen. Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung oder in der Person der gesetzlichen Vertreterinnen/gesetzlichen Vertreter muss der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigt werden. Der Änderungsanzeige muss eine beglaubigte Kopie der jeweiligen Urkunde beigefügt sein. Wird die Änderung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister eingetragen, ist eine beglaubigte Kopie der Eintragung nachzureichen.



Welche Unterlagen werden benötigt?


Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?


Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle an.