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Vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs ohne Approbation: Erlaubnis


Leistungsbeschreibung

Allgemeine Informationen

Wer eine abgeschlossene Ausbildung als Tierärztin oder Tierarzt aus einem nicht EU-Mitgliedstaat besitzt, jedoch keine Approbation, und den tierärztlichen Beruf nur vorübergehend ausüben will, benötigt eine Erlaubnis.

Die Erlaubnis berechtigt, die Berufsbezeichnung "Tierärztin" bzw. "Tierarzt" zu führen.

Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der tierärztlichen Tätigkeit von höchstens vier Jahren erteilt oder verlängert werden. Eine weitere Erteilung oder Verlängerung der Erlaubnis ist nach den Voraussetzungen der Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO) möglich.



Es werden keine Unterlagen benötigt.

Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) an.