Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscher und bestellten Übersetzer Eintragung
Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetscher und bestellten Übersetzer Eintragung
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Zur Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke werden für das Gebiet des Landes Niedersachsen Dolmetscherinnen/Dolmetscher allgemein beeidigt und Übersetzerinnen/Übersetzer ermächtigt. Die Tätigkeit der Dolmetscherinnen und Dolmetscher umfasst die mündliche und schriftliche Übertragung, die der Übersetzerinnen und Übersetzer grundsätzlich nur die schriftliche Übertragung einer Sprache.
Über die allgemein beeidigten Dolmetscherinnen/Dolmetscher und die ermächtigten Übersetzerinnen/Übersetzer wird ein Verzeichnis geführt, dass für die niedersächsischen Gerichte und Behörden sowie für die Notarinnen/Notare mit Amtssitz in Niedersachsen einsehbar ist.
Die Eintragung muss beantragt werden. Wenn und soweit die Dolmetscherinnen/Dolmetscher und Übersetzerinnen/Übersetzer einwilligen, wird das Verzeichnis im frei zugänglichen Internet veröffentlicht.
Was sollte ich sonst noch wissen?
Dolmetscherinnen und Dolmetscher, die nicht allgemein beeidigt sind, können ebenfalls zu Gerichtsverhandlungen hinzugezogen werden; in diesen Fällen bedarf es allerdings einer Beeidigung für den jeweiligen Auftrag.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag
- Nachweise der persönlichen Eignung:
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden
- schriftliche Erklärungen:
- darüber, ob gegen Sie ein Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist oder war,
- über die wirtschaftlichen Verhältnisse,
- handschriftlicher, nicht tabellarischerLebenslauf
- Ausdruck aus dem elektronischen Vollstreckungsportal
- Bescheinigung des Insolvenzgerichts, dass kein Insolvenzverfahren über das Vermögen eröffnet worden ist oder mangels Masse abgelehnt wurde
- Nachweise der fachlichen Eignung:
- Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Dolmetscher- oder Übersetzerstudiumsan einer Hochschule oder Zeugnis über eine bestandene staatliche oder staatlich anerkannte Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung, oder
- Abschlusszeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer staatlich anerkannten Sprachschule (für die Deutsche und die Fremdsprache), oder
- Prüfungszeugnis der Industrie- und Handelskammer über eine Dolmetscher- oder Übersetzer-Prüfung
- an einer Hochschule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestandene Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung, sofern diese jeweils als gleichwertig anerkannt sind
- Nachweis der sprachmittlerischen Kenntnisse und Fähigkeiten
- Nachweis der Kenntnisse der deutschen Rechtssprache (juristische Fachsprache)
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.