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Vermittlungsgeschäfte für Abfall Genehmigung


Leistungsbeschreibung

Allgemeine Informationen

Wer die Verbringung von Abfällen durch Dritte gewerbsmäßig vermitteln möchte, benötigt eine Genehmigung. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden.

Möglich ist eine Befreiung von der Genehmigungspflicht nach § 51 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (KrW-/AbfG).

Einer Maklergenehmigung bedarf danach nicht, wer Entsorgungsfachbetrieb gem. § 52 Abs. 1 KrW-/AbfG ist und dies der zuständigen Stelle angezeigt hat.



  • formloser Antrag
  • Führungszeugnisse (Belegart O) und Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister aller Betriebsinhaber bzw. Geschäftsführer, nicht älter als 3 Monate
  • Führungszeugnisse (Belegart O) und Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister über die benannten verantwortlichen Personen, nicht älter als 3 Monate
  • Kopie der Gewerbeanmeldung
  • ggf. Kopie des aktuellen Handelsregisterauszuges
  • Fachkundenachweise der benannten verantwortlichen Person(en)

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.