Vermittlung und Beratung von Finanzanlagen Erlaubnis


Leistungsbeschreibung


Allgemeine Informationen

Finanzdienstleistungsunternehmen fallen unter die erlaubnispflichtigen Gewerbe. Wer selbständig bestimmte Finanzdienstleistungen anbieten möchte, muss seit 1. Januar 2013 eine Erlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen.

Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. GbR, OHG, KG) benötigen alle geschäftsführenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter eine eigene Erlaubnis.

Die Erlaubnis benötigt, wer Anlageberatung zu folgenden Produkten erbringt bzw. Verträge über den Erwerb dieser Anlageformen vermittelt:

  • Anteilscheine von
    • Kapitalanlagegesellschaften,
    • Investmentaktiengesellschaften oder
    • ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) öffentlich vertrieben werden dürfen
  • öffentlich angebotene Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft
  • sonstige Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG):
    • Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren,
    • Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen),
    • Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds,
    • Genussrechte und
    • Namensschuldverschreibungen

Für andere Finanzdienstleistungen wird möglicherweise eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) benötigt.



Anträge / Formulare

Die notwendigen Formulare stellt die zuständige Stelle zur Verfügung.



Was sollte ich sonst noch wissen?

Für Inhaberinnen und Inhaber, die bereits eine alte Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO), gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  • Ab 1. Januar 2013 muss innerhalb von sechs Monaten die neue Erlaubnis inklusive eines Eintrags im Vermittlerregisters beantragt werden. Danach erlischt die alte Erlaubnis automatisch.
  • Für den Erhalt der neuen Erlaubnis muss die alte Erlaubnisurkunde und der Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung vorgelegt werden. Die Vermögensverhältnisse werden nicht überprüft. Der Sachkundenachweis muss bis 1. Januar 2015 erbracht werden.
  • Bei einer ununterbrochenen selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit in der Anlageberatung und -vermittlung seit 1. Januar 2006 gilt eine Bestandschutzregelung ("Alte-Hasen-Regelung"). Die ununterbrochene Tätigkeit muss nachgewiesen werden. Weitere Informationen dazu erteilt die zuständige Stelle.


Voraussetzungen


  • persönliche Zuverlässigkeit
    • Als zuverlässig gilt regelmäßig nicht, wer in den letzten fünf Jahren wegen eines der folgenden Verstöße rechtskräftig verurteilt wurde:
      • Verbrechen
      • Diebstahl
      • Unterschlagung
      • Erpressung
      • Betrug
      • Untreue
      • Geldwäsche
      • Urkundenfälschung
      • Hehlerei
      • Wucher
      • Insolvenzstraftaten
  •  geordnete Vermögensverhältnisse
    • kein laufendes Insolvenzverfahren
    • kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis
  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
    • Mindestversicherungssumme:
      • 1.130.000,00 Euro pro Versicherungsfall und
      • 1.700.000,00 Euro für alle Versicherungsfälle
  • Nachweis der erforderlichen Sachkunde, möglich durch:
    • Sachkundeprüfung vor der zuständigen Stelle oder
    • gleichgestellte Ausbildungsabschlüsse und möglicherweise entsprechende Berufserfahrung

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen.

Welche Unterlagen werden benötigt?


  • ausgefüllte Antragsformulare
  • Führungszeugnis (Belegart O) zur Vorlage bei einer Behörde
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen
  • Nachweise, dass
    • es keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis gibt und
    • kein Insolvenzverfahren anhängig ist
  • Versicherungsbestätigung der Haftpflichtversicherung
  • Sachkundenachweise (z.B. Abschlusszeugnisse, Nachweise über Zeiten der Berufsausübung)
  • bei juristischen Personen:
    • Auszug aus dem Handelsregister

Die vorzulegenden Unterlagen (ausgenommen der Sachkundenachweis) dürfen nicht älter als drei Monate sein.

Welche Gebühren fallen an?


Es fallen Gebühren nach der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.