Verbringung von Tierarzneimitteln: Anzeige
Leistungsbeschreibung
Allgemeine Informationen
Das Verbringen von Arzneimitteln aus einem EU-Mitgliedstaat bzw. einem EWR-Vertragsstaat ist im Falle eines Therapienotstandes gemäß § 56a Abs. 2 AMG erlaubt, wenn das Arzneimittel in einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Vertragsstaat für Tiere zugelassen, das Arzneimittel von einem Tierarzt / einer Tierärztin verschrieben oder bestellt wird und der Tierarzt / die Tierärztin das Verbringen der zuständigen Stelle anzeigt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Auf der Homepage des LAVES ist ein Anzeigeformular verfügbar, das alle Angaben erhebt, die zur Anzeige gemäß § 73 Abs. 3a AMG notwendig sind.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Entgegennahme der Anzeige fallen keine Gebühren an.
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