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Leistungsbeschreibung

Allgemeine Informationen

Die Errichtung eines Testaments oder eines Erbvertrages ist dann sinnvoll, wenn größere Werte auf dem Spiel stehen, die Nachfolge eines gewerblichen Unternehmens geregelt werden muss oder eine Verteilung des Nachlasses unter einer Vielzahl gesetzlicher Erben vermieden werden soll.

Ein vor einem Notar errichtetes Testament wird als öffentlichen Testament bezeichnet. Wird es eigenhändig geschrieben und unterschrieben, handelt es sich um ein eigenhändiges Testament.



Was sollte ich sonst noch wissen?

Ein Testament ist immer dann sinnvoll, wenn nach dem Tod jemand etwas erhalten soll, der laut gesetzlicher Erbfolgeregelung nichts oder weniger bekommen würde, als man es sich wünscht. So können beispielsweise auch Nichtverwandte berücksichtigt werden. Umgekehrt lassen sich per Testament auch Personen vom Erbe ausschließen - allerdings nicht, wenn ihnen ein Pflichtteil zusteht.

Der Erblasser kann das Testament verwahren, wo er will. Zu empfehlen ist die Hinterlegung des Testaments beim Amtsgericht. Damit wird gewährleistet, dass das Testament nicht verloren geht, verfälscht oder unterdrückt wird. Zudem stellt die amtliche Verwahrung sicher, dass das Testament nach dem Tod des Erblassers auch eröffnet wird.



Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

öffentliches Testament beim Notar

  • Namen, Geburtsdaten, Adressen von Ihnen, dem vorgesehenen Erben bzw. Erbin, Ihrer Kinder, Eltern falls vorhanden
  • eine Kopie Ihrer Geburtsurkunde
  • Informationen zu Ihrem Vermögen (haben Sie Vermögen im Ausland? Grundbesitz?)
  • Ihre Informationen zu Ihrem Wunsch (wer wird Erbe, welche Vermächtnisse wollen Sie für wen?)
  • gibt es bereits Testamente oder Beschränkungen durch vorangegangene Testamente, Erbverträge

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Die Errichtung eines öffentlichen Testaments verursacht Notargebühren.