Staatliche Anerkennung als Untersuchungsstelle der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung: Antrag
Staatliche Anerkennung als Untersuchungsstelle der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung: Antrag
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Als Untersuchungsstelle im Rahmen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung darf eingesetzt werden, wer über eine staatliche Anerkennung verfügt.
Die Anerkennung richtet sich nach der Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung (AbwUStV ND 1995). Die Verordnung ist das rechtliche Instrumentarium für eine Privatisierung umweltanalytischer Aufgaben bei gleichzeitiger Sicherstellung eines hohen Qualitätsniveaus.
Die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz, den Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüf- und Kalibrierlaboratorien richten sich nach der Norm EN ISO/IEC 17025 und den Fachmodulen Wasser und Abfall.
Die Möglichkeit der staatlichen Anerkennung erstreckt sich zurzeit auf die Untersuchung von
- Abwasser im Rahmen der
- behördlichen Einleiterüberwachung gem. § 125 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
- Indirekteinleiterüberwachung gem. § 98 Absatz 2 NWG
- Grundwasser, Sickerwasser und Oberflächenwasser bei der
- Deponieüberwachung gem. § 44 Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
- Klärschlamm und Boden beim Vollzug der
- Klärschlammverordnung § 3 Klärschlammverordnung (AbfKlärV) (Untersuchungsstellen für Klärschlamm)
- Verordnung über staatlich anerkannte Untersuchungsstellen der wasser- und abfallrechtlichen Überwachung (AbwUStV ND 1995)
- Fachmodul Wasser
- Fachmodul Abfall
- § 125 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
- § 98 Absatz 2 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
- § 44 Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
- § 3 Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.