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Sachverständigenorganisation für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen: Zulassung


Leistungsbeschreibung

Allgemeine Informationen

Als Sachverständige/Sachverständiger für die Prüfung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen kann tätig werden, wer von einer Sachverständigenorganisation gem. § 53 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ( AwSV) bestellt wird.

Sachverständigenorganisationen bedürfen der Anerkennung durch die zuständige Stelle.



Was sollte ich sonst noch wissen?

Zulassungen anderer Länder und gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten auch in Niedersachsen.



Die Unterlagen und Nachweise ergeben sich aus den nach § 53 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) zu erfüllenden Anforderungen. Hierzu zählen regelmäßig:

  • Angaben zur Organisation
  • Liste der Sachverständigen
  • Nachweis für die technische Leitung
  • Erklärung zur Unabhängigkeit und Weisungsungebundenheit
  • Nachweis über das Bestehen der Haftpflichtversicherung
  • Angabe der Prüfbereiche der Organisation
  • Angabe der Prüfbereiche der einzelnen Sachverständigen
  • Darlegung der Bestellungsordnung für Bestellungsprüfungen
  • Darlegung der Überwachungsordnung bzw. des Qualitätssicherungssystems
  • Darlegung der Überwachungsordnung für Fachbetrieb

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 96.16.33 an.