Sachverständige Personen für Gegenproben Zulassung Tabakerzeugnisse
Sachverständige Personen für Gegenproben Zulassung Tabakerzeugnisse
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Private Sachverständige benötigen zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben nach § 31 Absatz 3 des Tabakerzeugnisgesetzes gem. § 1 Abs. 1 der Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung – PrüflabV durch die zuständige Behörde des Bundeslandes, in dem sie ihren Hauptsitz haben, eine Zulassung.
- § 31 Absatz 3 Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)
- Gegenprobensachverständigen-Prüflaboratorienverordnung (PrüflabV)
Voraussetzungen
- Für Bestimmungen nach § 1 der Tabakerzeugnisverordnung: Nachweis eines nach § 2 Abs. 1 der Tabakerzeugnisverordnung zugelassenes Prüflaboratorium
- Für sonstige Bestimmungen: Nachweis eines Prüflaboratoriums, das die Anforderungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Tabakerzeugnisverordnung erfüllt
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) an.
Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus dem Zeitaufwand entsprechend Nr. XVIII.1 der Anlage zu § 1 GOVV (Auf Antrag vorzunehmende Amtshandlungen nach § 1 Nr. 1 oder 2, soweit in diesem Kostentarif nichts anderes bestimmt ist).