Sachverständige Personen für Gegenproben Zulassung Lebensmittelsicherheit
Sachverständige Personen für Gegenproben Zulassung Lebensmittelsicherheit
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Prrivate Gegenprobensachverständiger zur Untersuchung von Gegen- und/oder Zweitproben, die gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zurückgelassen wurden, benötigen für diese Tätigkeit durch die zuständige Stelle, in dem sie ihren Hauptsitz haben, eine Zulassung durch eine Entscheidung nach § 3 Absatz 6 der Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben (Gegenproben-Verordnung - GPV).
- § 43 Absatz 1 Satz 2 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
- § 3 Absatz 6 Gegenproben-Verordnung (GPV)
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) an.
Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus dem Zeitaufwand entsprechend Nr. XVIII.1 der Anlage zu § 1 GOVV (Auf Antrag vorzunehmende Amtshandlungen nach § 1 Nr. 1 oder 2, soweit in diesem Kostentarif nichts anderes bestimmt ist).