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Sachverständige Personen für Gegenproben Zulassung Lebensmittelsicherheit


Leistungsbeschreibung

Allgemeine Informationen

Prrivate Gegenprobensachverständiger zur Untersuchung von Gegen- und/oder Zweitproben, die gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zurückgelassen wurden,  benötigen für diese Tätigkeit durch die zuständige Stelle, in dem sie ihren Hauptsitz haben, eine Zulassung  durch eine Entscheidung nach § 3 Absatz 6 der Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben (Gegenproben-Verordnung - GPV).



Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) an.

Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus dem Zeitaufwand entsprechend Nr. XVIII.1 der Anlage zu § 1 GOVV (Auf Antrag vorzunehmende Amtshandlungen nach § 1 Nr. 1 oder 2, soweit in diesem Kostentarif nichts anderes bestimmt ist).