Sachverständige Personen für den Bereich des BBodSchG: Anerkennung


Leistungsbeschreibung


Allgemeine Informationen

Auf Antrag können von der zuständigen Stelle sachverständige Personen nach § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) für eines oder mehrere der folgenden Sachgebiete anerkannt werden:

  • flächenhafte und standortbezogene Erfassung und historische Erkundung
  • Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Gewässer
  • Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Pflanze, Vorsorge zur Begrenzung von Stoffeinträgen in den Boden und beim Auf- und Einbringen von Materialien
  • Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Mensch
  • Sanierung
  • Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen aufgrund von Bodenerosion durch Wasser


Was sollte ich sonst noch wissen?

Anerkennungen anderer Bundesländer sind in Niedersachsen gültig.

Ausführliche Informationen sind im Auskunftssystem ReSyMeSA enthalten. ReSyMeSa dient der Recherche nach den von den Bundesländern in den Umweltbereichen Abfall, Boden/Altlasten, Immissionsschutz und Wasser notifizierten Stellen und sachverständigen Personen.

Das Anerkennungsverfahren wird für die norddeutschen Länder durch die Handelskammer Hamburg koordiniert. Auf deren Internetseite finden Sie das Informationsblatt "Bodenschutz und Altlasten Sachverständige".



Welche Unterlagen werden benötigt?


  • Gutachten oder Arbeitsproben

Welche Gebühren fallen an?


Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.