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Sachkunde nach Chemikalien-Ozonschichtverordnung Befreiung


Leistungsbeschreibung

Allgemeine Informationen

Die zuständige Stelle kann im Einzelfall auf Antrag Personen von dem Erfordernis einer technischen oder handwerklichen Ausbildung befreien, wenn die Personen die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle in einem einschlägigen Handwerk erfüllen oder anderweitig nachweisen, dass sie für technische oder handwerkliche Tätigkeiten vergleichbar qualifiziert sind. Die zuständige Stelle kann vor einer Entscheidung eine Stellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder Berufsvereinigung einholen.



Es werden keine Unterlagen benötigt.

Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle an.