Ruhen der Schulpflicht Beantragung
Ruhen der Schulpflicht Beantragung
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Auf Antrag kann die Schulpflicht ruhen:
- zum Besuch eines Sprachkurses bei nicht ausreichenden Deutschkenntnissen,
- zur Kindererziehung nach Ablauf der gesetzlichen Mutterschutzfristen bei schulpflichtigen Müttern,
- zum Besuch eines besonderen außerschulischen Bildungsganges (z. B. vorzeitiger Besuch einer Hochschule bei besonderer einseitiger Begabung; nicht für ein Praktikum).
Nach dem Gesetz ruht die Pflicht zum Besuch einer berufsbildenden Schule:
- für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie für Dienstanfängerinnen und Dienstanfänger,
- für Schulpflichtige, die Schulen für andere als ärztliche Heilberufe besuchen, sofern diese Schulen nicht in den Geltungsbereich des Niedersächischen Schulgesetzes einbezogen sind,
- für Schulpflichtige, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr nach den hierfür maßgeblichen Bestimmungen ableisten,
- für Schulpflichtige, die der Bundeswehr als Soldatin oder Soldat angehören oder die Zivildienst leisten.
Rechtsbehelf
Eine Klage beim Verwaltungsgericht ist möglich. Im Falle der Entscheidung durch die Schulleitung, bei Betreuung des Kindes einer schulpflichtigen Mutter, kann zunächst Widerspruch eingelegt werden.
Was sollte ich sonst noch wissen?
- Informationen zur Schulpflicht auf den Seiten der Niedersächsischen Landesschulbehörde
- Informationen zum Ruhen der Schulpflicht bei Schwangerschaft und zur Kinderbetreuung auf den Seiten der Niedersächsischen Landesschulbehörde
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) an.