Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände nach Wirtschaftsprüferordnung Registrierung


Leistungsbeschreibung


Allgemeine Informationen

Die Qualitätskontrolle wird durch bei der zuständigen Stelle registrierte Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (Prüfer für Qualitätskontrolle) durchgeführt.

Die folgenden Paragrafen der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) gelten entsprechend für die Qualitätskontrolle bei Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände, soweit diese Mitglieder der zuständigen Stelle sind und das Landesrecht hinsichtlich der Verpflichtung zur Durchführung der Qualitätskontrolle nichts anderes vorsieht:

  • § 57a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 bis 5, Absatz 6 Satz 1 bis 9, Absatz 7 bis 8 WPO
  • §§ 57b bis 57d WPO
  • § 66a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 5 WPO
  • § 66b WPO
  • § 136 WPO


Anträge / Formulare

Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist in schriftlicher Form an die zuständige Stelle zu richten.



Welche Unterlagen werden benötigt?


Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?


Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle an.