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Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen Anerkennung


Leistungsbeschreibung

Allgemeine Informationen

Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich im Auftrag der Bauherrin oder des Bauherrn oder der oder des sonstigen nach Bauordnungsrecht Verantwortlichen die Wirksamkeit und Betriebssicherheit bauordnungsrechtlich prüfungsbedürftiger technischer Anlagen und Einrichtungen. Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Prüfaufgaben unabhängig und an Weisungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers nicht gebunden.


Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen müssen von der zuständigen Stelle anerkannt werden.



  • Geburtsurkunde
  • Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdegangs und Berufsausübung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung
  • beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Ausbildungsstätte sowie aller Zeugnisse der bisherigen Beschäftigungen
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
  • Erklärung der Sachverständigen/des Sachverständigen, dass sie/er nur Prüfungen nach bestem Wissen und Gewissen selbst durchführt und bei denen ihre/seine Unparteilichkeit gewahrt ist

Es fallen Gebühren § 1 Absatz 1 Niedersächsische Baugebührenordnung (BauGO) i. V. m. Anlage 1 BauGO entsprechend Nr. 10.3 an.