Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen Berechnung
Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen Berechnung
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Das zusätzliche Betreuungsentgelt für die „Betreuungs- und Entlastungsleistungen“ nach § 45b Sozialgesetzbuch – Elftes Buch (SGB XI) beträgt monatlich 104,00 Euro, in schweren Fällen bis zu 208,00 Euro im Monat und wird unabhängig von Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung gewährt. Der Leistungsanspruch ist neben dem Kreis der bereits bisher berechtigten Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz jetzt auf alle Pflegebedürftigen ausgeweitet worden. Für Leistungen der Betreuung und Entlastung können zudem bis zu 40 % der ambulanten Pflegesachleistungen eingesetzt werden, sofern die Grundpflege gesichert ist (§ 45b Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB XI). Wird der zur Verfügung stehende Betrag in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der noch verbliebene Betrag auf das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.
Die genannten Beträge können eingesetzt werden zur Inanspruchnahme von Leistungen
- der Tages- oder Nachtpflege
- der Kurzzeitpflege
- der ambulanten Pflegedienste aus dem Bereich der allgemeinen Anleitung und Betreuung oder Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung (nicht aber Leistungen der Grundpflege) oder
- der nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote.
Das zusätzliche Betreuungsentgelt wird nicht an die Betroffenen ausgezahlt, sondern durch die Leistungsanbieter direkt mit der zuständigen Pflegekasse abgerechnet. Die Betroffenen müssen Ihre Pflegekasse lediglich darüber informieren, welchen Leistungsanbieter und welche Leistungen sie in Anspruch nehmen möchten.
Anträge / Formulare
Was sollte ich sonst noch wissen?
Wird die zur Verfügung stehende Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der noch verbliebene Betrag auf das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.
Voraussetzungen
- Person, die noch keiner Pflegestufe zugeordnet worden ist, mit
- demenzbedingten Fähigkeitsstörungen
- geistigen Behinderungen oder
- psychischen Erkrankungen.
- Feststellung durch den Medizinischen Dienst, dass in Folge von Krankheit oder Behinderung Beeinträchtigungen der Aktivitäten des täglichen Lebens bestehen, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz führen (Pflegestufe „0“).
- Pflegebedürftige Person in häuslicher Pflege, bei der über den Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung hinaus ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist.
- Pflegebedürftige Person mit Pflegestufe I, II oder III
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweis der eingeschränkten Alltagskompetenz bzw. der Pflegebedürftigkeit
Weitere Informationen erteilt die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.