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Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung für Architektinnen und Architekten Befreiung


Leistungsbeschreibung

Allgemeine Informationen

Von der Verpflichtung zum Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung für Architektinnen und Architektenwird wird auf Antrag befreit, wer den Beruf aus persönlichen Gründen, insbesondere wegen Krankheit oder Elternzeit, nicht ausübt.

Bei erstmaliger Eintragung in die Architektenliste mit dem Zusatz „freischaffend“ wird von dem Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung auf Antrag befreit, wer eine eigenverantwortliche Tätigkeit für andere noch nicht ausübt. Diese Befreiung wird längstens für ein Jahr erteilt.



Es werden keine Unterlagen benötigt.

Es fallen keine Gebühren an.