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Markscheiderin/Markscheider Anerkennung als "andere" Person


Leistungsbeschreibung

Allgemeine Informationen

Anerkannte Markscheiderinnen und anerkannte Markscheider fertigen das für untertägige Aufsuchungs- oder Gewinnungsbetriebe vorgeschriebene Risswerk an und tragen dieses nach. Für andere Betriebe können nach dem Bundesberggesetz vorgeschriebene sonstige Unterlagen wie Risse, Karten und Pläne auch von anderen Personen angefertigt und nachgetragen werden. Auch diese anderen Personen müssen sich anerkennen lassen. Eine Anerkennung ist für jeden Betrieb, für den Unterlagen erstellt werden sollen, gesondert zu beantragen.



Anträge / Formulare

Der Antrag kann formlos bei der zuständigen Stelle zusammen mit den notwendigen Unterlagen eingereicht werden.



  • Lebenslauf
  • Nachweis über die berufliche Qualifikation
  • Nachweis der fachspezifischen Berufstätigkeit
  • Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung
  • Führungszeugnis (Belegart O)
  • Erklärung über den Ort der Niederlassung

Es fallen Gebühren nach § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 15.4.3 an.