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Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der Fachrichtung Architektur Eintragung


Leistungsbeschreibung

Allgemeine Informationen

In die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der Fachrichtung Architektur wird nach § 53 Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) auf Antrag eingetragen, wer die Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenliste nach § 4 Niedersächsisches Architektengesetz (NArchG) erfüllt.



Es werden keine Unterlagen benötigt.

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 116.1.5 an.