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Leistungsbeschreibung

Allgemeine Informationen

Das Krankengeld ist eine sogenannte Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Krankenversicherung (=GKV), welche in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich festgelegt ist. Sie soll den Versicherten im Falle einer längeren Krankheit finanziell absichern. Es handelt sich um eine steuerfreie Zahlung, kann jedoch andere steuerpflichtige Einkünfte erhöhen. Je nach Beruf und Lebenssituation gelten unterschiedliche Regelungen. Dies betrifft insbesondere Selbständige und Versicherte in Elternzeit.

In der GKV haben freiwillig Versicherte sowie pflichtversicherte Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Ebenfalls anspruchsberechtigt sind die mitarbeitenden, rentenversicherungspflichtigen Familienangehörigen in der Krankenversicherung der Landwirte. Keinen Anspruch haben hingegen Familienversicherte, Studenten, Praktikanten und Versicherte ohne Verdienstausfall.

Der Anspruch gilt grundsätzlich ab dem Tag der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit. Arbeitnehmer erhalten in der Regel zunächst bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlungen durch den Arbeitgeber. Er ruht, soweit und solange der Versicherte während der Krankheit beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Einkommen erhält bzw. Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld bezieht.

Der Anspruch ruht außerdem im Falle einer Sperrzeit, solange der Versicherte von einer Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Gebrauch macht und wenn der Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld I bezieht. Dies gilt auch dann, wenn das Krankengeld höher ist als eine dieser Leistungen.

Höhe der Leistung
Grundlage für die Berechnung bildet das regelmäßige Einkommen, welches vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erzielt wurde. Dabei werden auch Sonderzahlungen, wie Weihnachts- und Urlaubsgeld in die Berechnungen einbezogen. Bei nicht regelmäßigem Einkommen, beispielsweise bei Bezug von Akkordlohn, wird als Grundlage der Durchschnitt der letzten drei Monate herangezogen.

Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des regelmäßig erzielten Bruttoarbeitsentgelts, jedoch höchstens 90 Prozent des Nettoeinkommens. Während das Krankengeld gezahlt wird, besteht für den betroffenen Versicherten Beitragsfreiheit in der GKV; Beiträge zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind dennoch zu entrichten.

Für mitarbeitende Familienangehörige eines landwirtschaftlichen Unternehmers, die nicht rentenversicherungspflichtig sind, beträgt das Krankengeld für den Kalendertag ein Achtel (ggf. nach Satzungsregelung bis ein Viertel) der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung.

Dauer der Zahlung
Das Krankengeld wird grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung gewährt, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren.
Nach Beginn eines neuen Drei-Jahres-Zeitraumes besteht wegen derselben Krankheit ein erneuter Anspruch auf Krankengeld, wenn der mit Krankengeldanspruch Versicherte in der Zwischenzeit mindestens 6 Monate wegen dieser Krankheit nicht arbeitsunfähig und erwerbstätig war bzw. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.



Anträge / Formulare

Die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (AU) wird vom behandelnden Arzt ausgestellt.



Was sollte ich sonst noch wissen?

Bei der Krankschreibung eines gesetzlich Versicherten ist der jeweilige Arbeitgeber verpflichtet, bis zu sechs Wochen lang dem Kranken das volle Gehalt auszuzahlen. Nach dieser Frist zahlt die gesetzliche Krankenkasse das Krankengeld, dessen Auszahlung immer rückwirkend erfolgt.



  • eine durchgehende AU-Bescheinigung für Ihre Krankenkasse und Ihren Arbeitgeber

Durch fehlende oder unterbrochene Krankschreibung verfällt bzw. sinkt der Anspruch auf Leistungen.

Es fallen i.d.R. keine Gebühren an.