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Kindergeld Auszahlung


Leistungsbeschreibung

Allgemeine Informationen

Kindergeld erhalten Sie ab der Geburt bis (mindestens) zur Vollendung des 18. Lebensjahres Ihres Kindes.

Kindergeld wird ab dem 01.01.2017 monatlich in folgender Höhe gezahlt:

  • für die ersten zwei Kinder jeweils: 192,00 Euro,
  • für das dritte Kind: 198,00 Euro,
  • ab dem vierten Kind: 223,00 Euro.

ab 2018

  • für die ersten zwei Kinder jeweils: 194,00 Euro,
  • für das dritte Kind: 200,00 Euro,
  • ab dem vierten Kind: 225,00 Euro.

Kindergeld für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben:

Seit 2012 entfällt die Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern unter 25 Jahren für Kindergeld. Das Kindergeld wird einkommensunabhängig gewährt.

Kindergeld für ein über 18 Jahre altes Kind kann ab Januar 2007 längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weitergezahlt werden. Dies galt erstmalig für nach dem 01.01.1983 geborene Kinder. Kinder, die sich in der Ausbildung (Schul-, Berufsausbildung oder Studium) befinden, erhalten grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld.

Für ein behindertes Kind wird weiter Kindergeld über das 25. Lebensjahr hinaus ohne Altersgrenze gezahlt, vorausgesetzt die Behinderung lag schon vor Vollendung des 25. Lebensjahres vor.

Für verheiratete Kinder besteht nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn die Ehepartnerin/der Ehepartner für den Unterhalt des Kindes nicht aufkommen kann.



Anträge / Formulare

Kindergeld wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt.



Was sollte ich sonst noch wissen?

Das Kindergeld wird an die Person ausgezahlt, in deren Haushalt sich das Kind befindet. Lebt das Kind mit beiden Eltern zusammen, können diese bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll.

Die zuständige Stelle prüft in bestimmten Abständen, ob die Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch noch vorliegen und ob das Kindergeld in der richtigen Höhe gezahlt wird.



Es werden Unterlagen benötigt. Welche Unterlagen (z. B. Geburtsurkunde, Nachweis der Schul-/Berufsausbildung des Kindes, Schwerbehindertenausweis) dem Kindergeldantrag beizufügen sind, ist vom Einzelfall abhängig. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Ab dem 01. Januar 2016 ist Voraussetzung für den Anspruch auf Kindergeld, dass die Identifikationsnummer der anspruchsberechtigten Person und des Kindes bei der zuständigen Stelle mitgeteilt wird.

Es fallen keine Gebühren an.