Kanzleipflicht nach Patentanwaltsordnung Befreiung
Kanzleipflicht nach Patentanwaltsordnung Befreiung
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Allgemeine Informationen
Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die zuständige Stelle eine Patentanwältin/einen Patentanwalt von der Kanzleipflicht nach § 26 Absatz 3 Patentanwaltsordnung (PAO) befreien.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an.