Kanzleipflicht nach Bundesrechtsanwaltsordnung Befreiung
Kanzleipflicht nach Bundesrechtsanwaltsordnung Befreiung
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Allgemeine Informationen
Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die zuständige Stelle eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt von der Kanzleipflicht nach § 29 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) befreien.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an.