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Kanzleipflicht nach Bundesrechtsanwaltsordnung Befreiung


Leistungsbeschreibung

Allgemeine Informationen

Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die zuständige Stelle eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt von der Kanzleipflicht nach § 29 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) befreien.



Es werden keine Unterlagen benötigt.

Es fallen Gebühren nach der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an.