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Handwerksrolle Eintragung durch Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO


Leistungsbeschreibung

Allgemeine Informationen

Für den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO) als stehendes Gewerbe ist eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich.


Ohne Meisterprüfung kann die Antragstellerin/der Antragsteller oder die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter gegebenenfalls eine Ausübungsberechtigung nach §7b Handwerksordnung (HwO) durch die zuständige Stelle erhalten. Daneben könnte die Erteilung einer Ausnahmebewilligung in Betracht kommen.



  • Der Antragsteller/ die Antragstellerin über eine
    • einschlägige Ausbildung als Gesellin/Geselle bzw. Facharbeiterin/Facharbeiter verfügen und
    • eine mindestens sechsjährige praktische Tätigkeit in dem Handwerk ausgeübt haben, mindestens vier Jahre in leitender Stellung.
    • Ausnahmen: Schornsteinfegerhandwerk, Gesundheitshandwerke

  • Zeugnis der Gesellenprüfung / Facharbeiterprüfung (Handwerk / Fachrichtung)
  • Nachweise über Gesellenjahre in diesem Handwerk oder diesem verwandten Handwerk
  • Nachweise über Tätigkeiten in leitender (z.B. detaillierte Zeugnisse, Stellenbeschreibungen), dass eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse (welcher Art: personal-, betriebswirtschaftlich, fachlich, kaufmännisch und rechtlich) übertragen waren.
  • Zeugnisse oder Bescheinigungen über sonstige Lehrgänge und Prüfungen (z. B. Abschlussprüfung an Hochschule oder Fachhochschule, Technikerin/Techniker, Industriemeisterin/Industriemeister, Fachkurse und Lehrgänge)

Es fallen Gebühren nach der Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.6.1 an.