Handwerksrolle Eintragung durch Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO
Handwerksrolle Eintragung durch Erteilung einer Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Ohne Meisterprüfung kann die Antragstellerin/der Antragsteller oder die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter gegebenenfalls eine Ausübungsberechtigung nach §7a Handwerksordnung (HwO) durch die zuständige Stelle erhalten. Daneben könnte die Erteilung einer Ausnahmebewilligung in Betracht kommen.
- Anlage A Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (§ 1 Abs. 2)
- § 7a Handwerksordnung (HwO)
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Zeugnis der Gesellenprüfung/Facharbeiterprüfung
- Zeugnis der Meisterprüfung im Handwerk
- Zeugnisse oder Bescheinigungen über sonstige Lehrgänge und Prüfungen (z. B. Abschlussprüfung an Hochschule oder Fachhochschule, Technikerin/Techniker, Industriemeisterin/Industriemeister, Fachkurse und Lehrgänge)
- Nachweise über die zur Ausübungsberechtigung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Anlage zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.6.1 an.