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Handwerksrolle Eintragung durch Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO


Leistungsbeschreibung

Allgemeine Informationen

Für den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO) als stehendes Gewerbe ist eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich.


Wenn die Antragstellerin/der Antragsteller oder die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter keine Meisterprüfung abgelegt hat, jedoch über Kenntnisse und Fertigkeiten eines Meisters verfügt, dann kann unter Umständen eine  Eintragung in die Handwerksrolle über eine Ausnahmebewilligung nach § 8 Handwerksordnung (HwO) erreicht werden. Daneben könnte eine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO in Betracht kommen.

Die zuständige Stelle kann die Ausnahmebewilligung unter Auflagen, Bedingungen oder befristet und auf einen wesentlichen Teil begrenzt erteilen.

Weitere Informationen:

  • Handwerksrolle: Erteilung - Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 1 HwO


Was sollte ich sonst noch wissen?

Es gilt der Antragsgrundsatz, so dass das Verfahren einer Antragstellung bei der zuständigen Stelle bedarf.



  • Nachweise der Berufsausbildung und der bisherigen beruflichen Tätigkeit.
  • Fotokopien der Zeugnisse und Beschäftigungsnachweise
  • Angaben zum Betrieb, den Sie als Inhaberin/Inhaber, Gesellschafterin/Gesellschafter oder als Betriebsleiterin/Betriebsleiter führen möchten
  • Benennung des Ausnahmegrundes (z.B. fortgeschrittenes Alter, günstige Gelegenheit zur Betriebsübernahme, drohende Arbeitslosigkeit, etc.)

Es fallen Gebühren nach Anlage zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.6.2 an.