Handwerksrolle Eintragung durch Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO
Handwerksrolle Eintragung durch Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Für den selbständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO) als stehendes Gewerbe ist eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich.
Wenn die Antragstellerin/der Antragsteller oder die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter keine Meisterprüfung abgelegt hat, jedoch über Kenntnisse und Fertigkeiten eines Meisters verfügt, dann kann unter Umständen eine Eintragung in die Handwerksrolle über eine Ausnahmebewilligung nach § 8 Handwerksordnung (HwO) erreicht werden. Daneben könnte eine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO in Betracht kommen.
Die zuständige Stelle kann die Ausnahmebewilligung unter Auflagen, Bedingungen oder befristet und auf einen wesentlichen Teil begrenzt erteilen.
Weitere Informationen:
- Handwerksrolle: Erteilung - Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 1 HwO
- Anlage A Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (§ 1 Abs. 2)
- § 8 Handwerksordnung (HwO)
- EU/EWR-Handwerk-Verordnung (EU-EWR HwV)
- § 7b Handwerksordnung (HwO)
Was sollte ich sonst noch wissen?
Es gilt der Antragsgrundsatz, so dass das Verfahren einer Antragstellung bei der zuständigen Stelle bedarf.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweise der Berufsausbildung und der bisherigen beruflichen Tätigkeit.
- Fotokopien der Zeugnisse und Beschäftigungsnachweise
- Angaben zum Betrieb, den Sie als Inhaberin/Inhaber, Gesellschafterin/Gesellschafter oder als Betriebsleiterin/Betriebsleiter führen möchten
- Benennung des Ausnahmegrundes (z.B. fortgeschrittenes Alter, günstige Gelegenheit zur Betriebsübernahme, drohende Arbeitslosigkeit, etc.)
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Anlage zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.6.2 an.