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Handwerksmeisterprüfung: Zulassung


Leistungsbeschreibung

Allgemeine Informationen

Um eine Meisterprüfung im Handwerk ablegen zu können, muss ein Zulassungsantrag bei der zuständigen Stelle gestellt werden.

Zur Meisterprüfung ist auch zuzulassen, wer eine andere Gesellenprüfung oder eine andere Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, eine mehrjährige Berufstätigkeit ausgeübt hat. Es darf maximal eine dreijährige vorangegangene Berufstätigkeit verlangt werden. Auf die Zeit der Berufstätigkeit anzurechnen ist

  • der erfolgreiche Abschluss einer Fachschule
    • bei einjährigen Fachschulen mit einem Jahr,
    • bei mehrjährigen Fachschulen mit zwei Jahren,
  • Tätigkeit als Selbstständiger, als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem die Meisterprüfung abgelegt werden soll,
  • eine der Gesellentätigkeit gleichwertige praktische Tätigkeit in dem zulassungspflichtigen Handwerk, in dem die Meisterprüfung abgelegt werden soll.

In Ausnahmefällen und bei Nachweis ausländischer Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland kann der Antragsteller/ die Antragstellerin von den o.g. Voraussetzungen ganz oder teilweise befreit werden.

Für die Zulassung zur Meisterprüfung in zulassungsfreien Handwerken genügt ein Gesellen- oder Abschlussprüfungsabschluss. Teil III der Meisterprüfung kann auch vor einem Gesellenabschluss abgelegt werden.

Die Zulassung wird vom Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses ausgesprochen. Hält der Vorsitzende die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.



Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.