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Leistungsbeschreibung

Allgemeine Informationen

Die Grunderwerbsteuer ist eine Rechtsverkehrsteuer und ihr unterliegen Rechtsvorgänge über inländische Grundstücke, soweit sie darauf gerichtet sind, das Eigentum am Grundstück oder eine eigentümerähnliche Position zu erlangen.

Der Grunderwerbsteuer unterliegen beispielsweise die folgenden Erwerbsformen:

  • der Grundstückskauf,
  • der Grundstückstausch,
  • der Übergang von Grundbesitz im Rahmen von Gesellschaftsverträgen (z. B. die Einbringung eines Grundstückes in eine GmbH),
  • der Übergang von mindestens 95 vom Hundert der Anteile an Personengesellschaften mit Grundbesitz,
  • die Enteignung von Grundstücken. 

Bestimmte Erwerbsvorgänge sind von der Grunderwerbsteuer befreit, so u. a.

  • der Erwerb eines geringwertigen Grundstücks (Freigrenze 2.500 Euro),
  • der Grundstückserwerb zwischen Ehegatten,
  • der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind,
  • der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses.

Der Steuersatz beträgt für Rechtsvorgänge, die sich auf in Niedersachsen liegende Grundstücke beziehen 5 % der Gegenleistung (u.a. Kaufpreis, Übernahme von Belastungen, Gewährung von Wohn-/Nutzungsrechten). Dazu gehört insbesondere jede Leistung, die der Erwerber dem Veräußerer oder einer anderen Person für den Erwerb des Grundstücks gewährt sowie z. B. auch Leistungen, die dem Veräußerer von Dritten dafür gewährt werden, dass er dem Erwerber das Grundstück überlässt.

In einigen Sonderfällen, z. B. wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden ist (bei Umwandlungen, Einbringungen oder Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage), wird die Steuer vom Grundbesitzwert im Sinne des Bewertungsgesetzes berechnet.

Alle Vorgänge, die der Grunderwerbsteuer unterliegen, müssen dem zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Das Finanzamt setzt die Grunderwerbsteuer durch schriftlichen Steuerbescheid fest. Wenn die Steuer gezahlt ist, erteilt das Finanzamt eine so genannte Unbedenklichkeitsbescheinigung, ohne die der Erwerber eines Grundstücks im Regelfall nicht in das Grundbuch eingetragen werden darf.



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