Fernlehrgänge: Anzeige


Leistungsbeschreibung


Allgemeine Informationen

Fernlehrgänge, die ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen, bedürfen keiner Zulassung. Der Vertrieb dieser sog. Hobby-Lehrgänge ist jedoch der zuständigen Stelle anzuzeigen. Bei diesen Lehrgängen müssen Vertragsgestaltung, Werbung und Information sowie evtl. der Vertretereinsatz den Anforderungen des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (FernUSG) entsprechen.

Fernlehrgänge, die nicht ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen, bedürfen einer Zulassung. Weitere Informationen enthält die Leistung "Fernlehrgänge Zulassung".



Anträge / Formulare

Die zuständige Stelle stellt auf Ihrer Internetseite Anträge und Formulare zum Download zur Verfügung.



Welche Unterlagen werden benötigt?


Es werden keine Unterlagen benötigt.

Welche Gebühren fallen an?


Es fallen keine Gebühren an.