Fahrwegbestimmung von Gefahrguttransporten: Erteilung - Allgemeinverfügung
Fahrwegbestimmung von Gefahrguttransporten: Erteilung - Allgemeinverfügung
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Um während des Transports gefährlicher Güter größtmögliche Sicherheit zu gewähren, gelten für Gefahrguttransporte besondere Regelungen. Als gefährliche Güter werden Stoffe und Gegenstände bezeichnet, die während ihres Transports aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihres Zustands eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen und/ oder Leben und Gesundheit von Menschen sowie die Natur oder wichtige Gemeingüter schädigen können.
Für bestimmte gefährliche Güter ist eine Fahrwegbestimmung nach § 35 Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und Binnengewässern (GGVSEB) erforderlich. Diese sind in der Anlage 1 zur GGVSEB aufgeführt. Grundsätzlich ist der Transport von diesen Gefahrgütern auf den Bundesautobahnen (außer einigen bestimmten Abschnitten) durchzuführen.
Die Fahrwegbestimmung kann durch eine Allgemeinverfügung der zuständigen Stelle erfolgen. Für bestimmte sogenannte Massengüter wie z. B. Benzin, Heizöl und Haushaltsgase ist dies entsprechend geregelt. In dieser Verfügung können Sie nachlesen, auf welchen Strecken in Ihrer Region (außerhalb der Autobahnen) bestimmte Gefahrgüter transportiert werden dürfen, ohne dass dafür ein separater Antrag vor dem Transport gestellt werden muss.
Für andere Gefahrgüter, die nicht unter die Allgemeinverfügung fallen, müssen Sie im Rahmen der gefahrgutrechtlichen Vorschriften Genehmigungen für die Einzelfahrwegbestimmungen einholen. Beachten Sie hierzu bitte die weiteren Informationen in der Leistung „Fahrwegbestimmung von Gefahrguttransporten: Erteilung – Einzelfahrwegbestimmung“.
Was sollte ich sonst noch wissen?
Die Allgemeinverfügung gilt als Bescheid und muss vom Fahrzeugführer mitgeführt werden. Der Text und dazugehörige Karten können unter dem folgenden Link heruntergeladen werden:
Bemerkungen
Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr; aktualisiert am 19.07.2012
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden keine Unterlagen benötigt.
- Antrag auf Bestimmung des Fahrweges nach § 7 Abs. 3 GGVSE
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.