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Erstmaliges Erbringen einer Dienstleistung als Tragwerksplanerin oder Tragwerksplaner Meldung


Leistungsbeschreibung

Allgemeine Informationen

Ausländische Staatsangehörige dürfen in Niedersachsen vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen als Tragwerksplanerin oder Tragwerksplaner erbringen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.

Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere anhand von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistungen beurteilt. Die vorgenannten Personen haben das erstmalige Erbringen einer Dienstleistung als Tragwerksplanerin oder Tragwerksplaner in Niedersachsen der zuständigen Stelle vorher schriftlich zu melden. Ist eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich, so ist die Meldung unverzüglich nachzuholen.

Die zuständige Stelle kann das Tätigwerden als Tragwerksplanerin oder Tragwerksplaner untersagen, wenn die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.



Was sollte ich sonst noch wissen?

Die zuständige Stelle bestätigt auf Antrag, dass die Meldung erfolgt ist. Wesentliche Änderungen der bescheinigten Umstände hat die Tragwerksplanerin oder der Tragwerksplaner unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen durch entsprechende Dokumente nachzuweisen. Der Meldepflicht unterliegt nicht, wer sich bereits in einem anderen Bundesland gemeldet hat und infolgedessen dort als Tragwerksplanerin oder Tragwerksplaner tätig werden darf.



Es werden keine Unterlagen benötgt.

Es fallen keine Gebühren an.