Erlaubnis zum Führen eines Fachanwaltstitels Erteilung
Erlaubnis zum Führen eines Fachanwaltstitels Erteilung
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können gemäß § 43c Absatz 1 Satz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) i. V. m. der Fachanwaltsordnung die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung Fachanwältin/ Fachanwalt für:
- Verwaltungsrecht
- Steuerrecht
- Arbeitsrecht
- Sozialrecht
- Familienrecht
- Strafrecht
- Insolvenzrecht
- Versicherungsrecht
- Medizinrecht
- Bank- und Kapitalmarktrecht
- Miet- und Wohnungseigentumsrecht
- Verkehrsrecht
- Bau- und Architektenrecht
- Erbrecht
- Transport- und Speditionsrecht
- Handels- und Gesellschaftsrecht
- Gewerblicher Rechtsschutz
- Urheber- und Medienrecht
- Informationstechnologierecht
- Agrarrecht
beantragen. Die Befugnis darf für höchstens drei Fachgebiete erteilt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen als Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse, die in der Regel durch die Teilnahme an einem auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfasst, erworben wird
- Falllisten als Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen, die regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen: Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit, Stand des Verfahrens;
- auf Verlangen: anonymisierte Arbeitsproben.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.