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Bohrungen nach Lagerstättengesetz: Anzeige


Leistungsbeschreibung

Allgemeine Informationen

Alle mit mechanischer Kraft abgeteuften Bohrungen sind nach § 4 des Gesetzes über die Durchforschung des Reichsgebietes nach nutzbaren Lagerstätten (LagerstG) zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten von demjenigen, der diese Arbeiten ausführt, bei der zuständigen Stelle als zuständiger geologischer Anstalt anzuzeigen.
Nach Abschluss der Bohrung sind die Bohrergebnisse (Schichtenverzeichnisse) an die zuständige Stelle zu übermitteln.



Was sollte ich sonst noch wissen?

Die Zuwiderhandlung stellt nach § 10 Gesetz über die Durchforschung des Reichsgebietes nach nutzbaren Lagerstätten (LagerstG) eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.

Beim Abteufen von Bohrungen sind auch die nachfolgend genannten Gesetze zu beachten:



Bemerkungen

Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr



Alle Bohrungen sind der zuständigen Stelle über die Bohranzeigen-Applikation im Internet anzuzeigen. Die für die Anzeige einer Bohrung benötigten Informationen werden in der vorgenannten Anwendung abgefragt.

Es fallen keine Gebühren an.