Bohrungen nach Bundesberggesetz Anzeige
Bohrungen nach Bundesberggesetz Anzeige
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Bohrungen mit Bohrstrecken über 100 m sind der zuständigen Stelle nach § 127 Bundesberggesetz (BBergG) anzuzeigen.
Was sollte ich sonst noch wissen?
Beim Abteufen von Bohrungen sind auch die nachfolgend genannten Gesetze zu beachten.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Alle Bohrungen sind der zuständigen Stelle über die Bohranzeigen-Applikation im Internet anzuzeigen. Die für die Anzeige einer Bohrung benötigten Informationen werden in der vorgenannten Anwendung abgefragt.
Welche Gebühren fallen an?
Im Fall des Vorliegens einer Betriebsplanpflicht werden z. B. für die Prüfung des Betriebsplanes Gebühren nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) des Landes Niedersachsenfällig.