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Bohrungen nach Bundesberggesetz Anzeige


Leistungsbeschreibung

Allgemeine Informationen

Bohrungen mit Bohrstrecken über 100 m sind der zuständigen Stelle nach § 127 Bundesberggesetz (BBergG) anzuzeigen.



Was sollte ich sonst noch wissen?

Beim Abteufen von Bohrungen sind auch die nachfolgend genannten Gesetze zu beachten.



Alle Bohrungen sind der zuständigen Stelle über die Bohranzeigen-Applikation im Internet anzuzeigen. Die für die Anzeige einer Bohrung benötigten Informationen werden in der vorgenannten Anwendung abgefragt.

Im Fall des Vorliegens einer Betriebsplanpflicht werden z. B. für die Prüfung des Betriebsplanes Gebühren nach der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) des Landes Niedersachsenfällig.