Bescheinigung zur Erbringung vorübergehender grenzüberschreitender Dienstleistungen nach § 9 (HwO): Ausstellung
Bescheinigung zur Erbringung vorübergehender grenzüberschreitender Dienstleistungen nach § 9 (HwO): Ausstellung
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Wer als Bürger der EU, des EWR oder der Schweiz ein zulassungspflichtiges Handwerk in Deutschland vorübergehend und gelegentlich ausüben will, ohne hier eine Niederlassung zu betreiben, muss dies anzeigen. Es wird anschließende eine Bescheinigung durch die zuständige Stelle ausgehändigt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Anzeige der Dienstleitungserbringung
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- Nachweis über rechtmäßigen Niederlassung im Niederlassungsstaat zur Ausübung vergleichbarer Tätigkeiten oder bei nicht reglementierten Berufen des Niederlassungsstaates
- Bescheingung der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates über die praktische Berufserfahrung
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Anlage zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.7.2 bzw. 40.7.an.