Beschäftigung von schwangeren und stillenden Frauen Meldung


Leistungsbeschreibung


Allgemeine Informationen

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber heben die zuständige Stelle unverzüglich zu benachrichtigen,

1. wenn eine Frau mitgeteilt hat,

a) dass sie schwanger ist oder

b) dass sie stillt, es sei denn, er hat die Aufsichtsbehörde bereits über die Schwangerschaft dieser Frau benachrichtigt, oder

2. wenn beabsichtigt ist, eine schwangere oder stillende Frau zu beschäftigen

a) bis 22 Uhr,

b) an Sonn- und Feiertagen oder

c) mit getakteter Arbeit.



Anträge / Formulare

Für die Benachrichtigung wird ein Formular zur Verfügung gestellt.



Was sollte ich sonst noch wissen?

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsbehörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.



Welche Unterlagen werden benötigt?


Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?


Es fallen keine Gebühren an.