Besamungsstationen: Erlaubnis
Besamungsstationen: Erlaubnis
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Wenn Sie auf dem Gebiet der Tierzucht eine Besamungsstation betreiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Ausnahmen regelt das Tierschutzgesetz.
Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
- eine Tierärztin oder ein Tierarzt die Besamungsstation tierärztlich-fachtechnisch leitet oder die Wahrnehmung der tierärztlich-fachtechnischen Aufgaben durch eine oder eine/n vertraglich an die Besamungsstation gebundene Tierärztin oder gebundenen Tierarzt gewährleistet ist,
- das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Personal vorhanden ist,
- die für die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind und
- die männlichen Zuchttiere vorhanden sind.
Die Erlaubnis bezieht sich auf die jeweilige Besamungsstation mit ihren Betriebsteilen sowie auf den sachlichen Tätigkeitsbereich. Sie wird in der Regel für 10 Jahre erteilt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der Gebührenordnung der zuständigen Stelle an.