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Berufsbildung: Überwachung von Auslandsaufenthalten


Leistungsbeschreibung

Allgemeine Informationen

Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) können Teile einer Berufsausbildung im Ausland durchgeführt werden, wenn dies dem Ausbildungsziel dient (außerbetriebliche Berufsbildung). Die Gesamtdauer des Auslandsaufenthalts soll ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten.

Die zuständige Stelle (z.B. die jeweilige Kammer) überwacht und fördert die Durchführung von Auslandsaufenthalten auf geeignete Weise. Beträgt die Dauer eines Ausbildungsabschnitts im Ausland mehr als vier Wochen, ist hierfür ein mit der zuständigen Stelle abgestimmter Plan erforderlich. Deshalb sollte die zuständige Stelle über den Auslandsaufenthalt informiert sein.

Auch bei der Zulassung zur Prüfung werden ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland berücksichtigt.  



Was sollte ich sonst noch wissen?

Da nach dem Berufsbildungsgesetz der Auslandsaufenthalt ein Bestandteil der Ausbildung sein kann, das Ausbildungsverhältnis also während  dieser Zeit weiterbesteht, erhalten Auszubildende ihre Ausbildungsvergütung auch während des Auslandsaufenthalts.

Für die Zeit ihres Auslandsaufenthalts müssen die Auszubildenden eine Beurlaubung von der Berufsschulpflicht bei ihrer jeweiligen Berufsschule in Deutschland beantragen. In den Bundesländern existieren dazu unterschiedliche Regelungen. Eine Beurlaubung ist in der Regel bis zu einer Dauer von neun Monaten möglich. Der versäumte Berufsschulstoff muss allerdings von den Auszubildenden selbst nachgeholt werden.

Alle Teilnehmer und Teilnehmerinnen an einem Mobilitätsprojekt müssen über eine Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung verfügen.  



Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.