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Berufsbildung: Meisterprüfung


Leistungsbeschreibung

Allgemeine Informationen

Durch die handwerkliche Meisterprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling befähigt ist, ein Handwerk auszuüben und selbstständig zu führen sowie Lehrlinge ordnungsgemäß auszubilden. Die Meisterprüfung ist ebenso ein Nachweis über die dazu notwendigen theoretischen und fachlichen, betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen, rechtlichen und berufserzieherischen Kenntnisse.

Die Meisterprüfung wird durch eine am Sitz der zuständigen Stelle errichtete staatliche Prüfungsbehörde (Meisterprüfungsausschuss) abgenommen. Die bestandene Meisterprüfung berechtigt zur Führung eines Meistertitels und wird mit dem Meisterbrief beurkundet.

Die Prüfung ist in vier selbstständige Prüfungsteile gegliedert:

  • Teil I: fachpraktische Prüfung,
  • Teil II: fachtheoretische Prüfung,
  • Teil III: betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Prüfung,
  • Teil IV: berufs- und arbeitspädagogische Prüfung.

Die Reihenfolge des Ablegens der Teilprüfungen kann vom Prüfling bestimmt werden. Eine zeitliche Beschränkung von der ersten bis zur Ablegung der vierten Teilprüfung gibt es nicht. Nicht bestandene Teilprüfungen können dreimal wiederholt werden.

Vor der Prüfungsanmeldung muss die Zulassung zur Meisterprüfung beantragt werden. Voraussetzung zur Zulassung zur Meisterprüfung ist in der Regel eine erfolgreich abgelegte Gesellenprüfung in dem Handwerk, in dem die Meisterprüfung abgelegt werden soll. Die genauen Zulassungsrichtlinien sind in der Handwerksordnung (HwO) festgelegt. In vielen Handwerksberufen muss in der praktischen Prüfung, neben einer Arbeitsprobe, auch ein Meisterprüfungsprojekt durchgeführt werden.  

Die Zulassung wird vom Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses ausgesprochen. Hält der Vorsitzende die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, so entscheidet der gesamte Meisterprüfungsausschuss.  



Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:

  • der Nachweis, der die Zuständigkeit des Meisterprüfungsausschusses begründet,
  • das Zeugnis über die Gesellenprüfung, eine entsprechende Abschlussprüfung oder ein diesen Zeugnissen gleichgestelltes Zeugnis
  • im Falle des § 49 Abs. 2 der Handwerksordnung (HwO) der
    • Nachweis über die vorgeschriebene Berufstätigkeit
    • Nachweis über den Besuch einer Fachschule
  • im Falle des § 49 Abs. 3 HwO
    • Nachweis über eine sonstige praktische Tätigkeit
  • sonstige Zeugnisse (z. B. Ausbildereignungszeugnis).

Bei der Anmeldung zu jedem Teil der Meisterprüfung hat der Prüfling den Nachweis, der die Zuständigkeit der zuständigen Stelle begründet sowie den Bescheid über die Zulassung vorzulegen.  

Es fallen Gebühren an.