Berufsausbildung: Streitigkeiten Ausbildende/Auszubildende schlichten
Berufsausbildung: Streitigkeiten Ausbildende/Auszubildende schlichten
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Ebenso wie in einem normalen Arbeitsverhältnis kann es auch in einem Ausbildungsverhältnis zu Problemen oder sogar zu ernsthaften Streitigkeiten kommen. Die IHKs und andere zuständige Stellen müssen nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) Berater/-innen bestellen. Diese sollen die Belange der Auszubildenden und der Unternehmen vertreten und bei Streitigkeiten als Vermittler auftreten. Bei Problemen können sich Betrieb und Auszubildender an die Berater/-innen der zuständigen Stelle wenden, die auf Wunsch auch direkt in die Betriebe kommen.
Kann der Berater das Problem nicht lösen, kann der Schlichtungsausschuss weiterhelfen, falls die zuständige Stelle einen Schlichtungsausschuss errichtet hat. Die Schlichtung ist eine Besonderheit der Berufsausbildung: Nach dem Arbeitsgerichtsgesetz kann nur dann ein Arbeitsgerichtsprozess geführt werden, wenn zuvor die Schlichtung angehört wurde. Dies beinhaltet Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Kündigungen oder Aufhebungsverträgen, nicht jedoch beispielsweise noch ausstehende Ausbildungsvergütungen oder ein noch zu erstellendes Ausbildungszeugnis. Sinn der Schlichtungen ist es, die Arbeitsgerichte zu entlasten und den Bestand der Ausbildung zu erhalten.
Im Idealfall endet die Schlichtung mit einer Einigung zwischen Auszubildendem und Ausbildendem - es kann ein Vergleich zwischen den Parteien gefunden werden.
Kommt keine gütliche Einigung zu Stande, fällt der Ausschuss einen Schlichtungsspruch. Wird dieser innerhalb einer feststehenden Frist von den Vertragsparteien schriftlich anerkannt, dann ist der Schlichtungsspruch bindend. Wird er von einer oder von beiden Seiten nicht anerkannt, ist er nicht rechtswirksam. Dann kann Klage beim Arbeitsgericht eingereicht werden.
Der Berufsbildungsausschuss der zuständigen Stelle ist in allen wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung zu unterrichten und/oder zu hören. Bei Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten aus Ausbildungsverhältnissen ist der Berufsbildungsausschuss zu unterrichten.
Anträge / Formulare
Der Antrag auf Schlichtungsverhandlung kann schriftlich oder mündlich in der Geschäftsstelle des Schlichtungsausschusses abgegeben werden. Aus dem Antrag sollte der Grund der Streitigkeiten hervorgehen und dargelegt werden, was mit dem Schlichtungsverfahren erreicht werden soll. Dem Antrag sind Kopien der Unterlagen, die für den Streitfall von Bedeutung sind (z.B. Abmahnungen und Kündigungsschreiben), beizufügen.
Was sollte ich sonst noch wissen?
Die Schlichtung findet normalerweise bei der zuständigen Stelle statt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Gebühren fallen an?
Die Schlichtung ist kostenlos.