Berufsausbildung: Anrechnung anderer Ausbildungszeiten
Berufsausbildung: Anrechnung anderer Ausbildungszeiten
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) können die Länder die Anrechnung beruflicher Vorbildung regeln. Nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsgangs berufsbildender Schulen oder die Berufsausbildung in einer anderen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet wird.
Für die Anrechnung ist ein gemeinsamer Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden obligatorisch. Der Antrag ist an die zuständige Stelle (z.B. die jeweilige Kammer) zu richten. Er kann sich auf Teile des höchstzulässigen Anrechnungszeitraums beschränken.
Was sollte ich sonst noch wissen?
Informationen über die Anerkennung von deutschen Berufsabschlüssen im Ausland erhalten Sie von den zuständigen Stellen des Landes.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Gebühren fallen an?
Mögliche Gebühren für Formulare und Vordrucke sind den Gebührentarifen der zuständigen Kammern oder dem speziellen Landesgesetz zu entnehmen.