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Berufsanerkennung Anerkennung von Laufbahnbefähigungen in der Fachrichtung allgemeine Dienste


Leistungsbeschreibung

Allgemeine Informationen

Wenn Sie über Ausbildungsnachweise verfügen, die in Ihrem Herkunftsstaat den unmittelbaren Zugang zum öffentlichen Dienst eröffnen, können diese als Befähigung für eine Beamtenlaufbahn anerkannt werden. Sie können dann zur Beamtin oder zum Beamten ernannt werden.



  • Wenn Sie Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der EU oder von Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz sind, können Sie einen Antrag stellen.
  • Die Entscheidung wird nach §§ 35 – 42 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO) v. 30.3.2009 Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt  (Nds. GVBl.) S. 118, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.3.2014, Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (Nds. GVBl). S getroffen.

  • Antrag mit der Angabe der angestrebten Tätigkeit im öffentlichen Dienst,
  • tabellarische Darstellung des beruflichen Werdeganges,
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit,
  • Befähigungs- und Ausbildungsnachweise,
  • Nachweise über Inhalte und Dauer der Ausbildungen, wobei aus den Nachweisen die Anforderungen hervorgehen müssen, die zur Erlangung des Abschlusses geführt haben,
  • eine Bescheinigung des Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung die Berufsqualifikationsnachweise dort im öffentlichen Dienst berechtigen,
  • Bescheinigungen über die Art und Dauer der Tätigkeit in einem Fachgebiet, für das sie die Ausbildungsnachweise erlangt haben,
  • Bescheinigungen oder Urkunden des Heimat- und des Herkunftsstaates darüber, dass Straftaten, schwerwiegende berufliche Verfehlungen und sonstige, die Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers infrage stellende Umstände, nicht bekannt sind,
  • Erklärung, ob und wie über einen Anerkennungsantrag von einer anderen Behörde der Bundesrepublik Deutschland entschieden worden ist.

Der Antrag muss in deutsche Sprache gestellt werden. Bescheinigungen und Urkunden sind in Kopie zusammen mit der Kopie einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen.

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.