berufliche Aufstiegsfortbildung Förderung
berufliche Aufstiegsfortbildung Förderung
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung – etwa zum Meister, Techniker, Fachwirt oder Erzieher – können altersunabhängig finanziell unterstützt werden. Sie erhalten einkommensunabhängig einen Beitrag zu den Kosten der Fortbildung und bei Vollzeitmaßnahmen zusätzlich einkommensabhängig einen Beitrag zum Lebensunterhalt. Gefördert werden natürliche Personen, keine Unternehmen.
Welche Maßnahmen werden gefördert?
Gefördert wird eine, in Ausnahmefällen auch eine weitere berufliche Fortbildungsmaßnahme, die einen
- nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO) anerkannten Ausbildungsberuf oder einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss voraussetzt,
- auf bundes-, landes-oder kammerrechtlich geregelte Abschlüsse bzw. auf Abschlüsse nach den Richtlinien der Deutschen
- Krankenhausgesellschaft (DKG) oder gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an staatlich anerkannten Ergänzungsschulen oberhalb des Niveaus einer Facharbeiter-, Gesellen-, Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses vorbereitet,
- mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst (Mindestdauer),
- in Vollzeitform nicht länger als 36 Monate dauert (maximaler Zeitrahmen) und in der Regel in jeder Woche an 4 Werktagen
- Lehrveranstaltungen mit mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Fortbildungsdichte),
- in Teilzeitform nicht länger als 48 Monate dauert (maximaler Zeitrahmen) und in der Regel innerhalb von 8 Monaten Lehrveranstaltungen mit mindestens 150 Unterrichtsstunden stattfinden (Fortbildungsdichte).
- Fernunterrichtslehrgänge
- können ebenfalls gefördert werden, wenn sie den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.
- Mediengestützte Lehrgänge
- sind unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls förderfähig.
- Unterrichtsstunden = Definition siehe unter Bemerkungen
Welche Leistungen werden gewährt?
Maßnahmebeitrag:
Bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen umfasst die Förderung die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren (Zuschuss- und Darlehensanteil) sowie die Kosten des Meisterstücks/ der Prüfungsarbeit (Darlehen).
Unterhaltsbeitrag:
Bei Vollzeitmaßnahmen umfasst die Förderung zusätzlich zu den Maßnahmebeiträgen auch einen monatlichen Beitrag zum Lebensunterhalt (Zuschuss- und Darlehensanteil).
Kinderbetreuungszuschlag:
Bei Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen erhalten Alleinerziehende für die Betreuung des Kindes/der Kinder einen Zuschuss.
Leistungen während der Prüfungsphase:
Bei Vollzeitmaßnahmen kann während der Prüfungsphase ein Darlehen maximal in Höhe des Unterhaltsbeitrages zuzüglich des Kinderbetreuungszuschlags gewährt werden (Formblatt G).
Anträge / Formulare
Was sollte ich sonst noch wissen?
Die Förderung besteht anteilig aus Zuschuss und Darlehen. Die zuständige Stelle entscheidet als Bewilligungsbehörde über die Höhe des Darlehensbetrages und über die Höhe des Zuschussanteils zum Maßnahme- bzw. Unterhaltsbeitrag, sowie über die Dauer in der ein Unterhaltsdarlehen für die Prüfungsvorbereitungszeit vergeben wird.
Darlehensangebot: Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) übersendet dem Geförderten ein konkretes Darlehensangebot in Höhe des im Bewilligungsbescheids ausgewiesenen Darlehensanspruchs. In einem privatrechtlichen Rahmendarlehensvertrag mit der KfW können die Geförderten festlegen, ob und in welchem Umfang sie von dem Angebot Gebrauch machen wollen.
Die Annahme des Darlehens wird dringend empfohlen, da nur so ein etwaiger Darlehenserlass erfolgen kann
Welche Erlassmöglichkeiten gibt es?
(Hinweis: Erlasse sind bei der Einkommensteuererklärung anzugeben.)
Erlass bei Bestehen der Abschlussprüfung:
Wird die Abschlussprüfung erfolgreich bestanden, können auf Antrag 25 Prozent des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren entfallenden Restdarlehens erlassen werden. Der Antrag ist bei der KfW zu stellen.
Erlass bei Existenzgründung:
Existenzgründern wird unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag 33 Prozent bzw. 66 Prozent des auf die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren (Maßnahmebeitrag) entfallenden Restdarlehens erlassen. Der Antrag ist ebenfalls bei der KfW zu stellen.
Bemerkungen
Unterrichtsstunden:
Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als Unterrichtsstunde. Unterrichtsstunden sind Präsenzlehrveranstaltungen, in denen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet vermittelt werden. Stunden einer fachpraktischen Unterweisung werden als Unterrichtsstunden anerkannt, wenn ihre Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben sind, sie unter Anleitung einer Lehrkraft in der Regel in der Fortbildungsstätte durchgeführt und durch theoretischen Unterricht in nennenswertem Umfang begleitet werden. Zusätzlich werden die im Lehrplan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Gesamtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber 50 Stunden, als förderfähig anerkannt. Förderfähig ist nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungsziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Reine, vom Träger als solche ausgewiesene Wiederholungsstunden, Repetitorien, unbetreute Chatroomstunden, Selbstlernphasen, Praktika und fakultative Zusatzmodule, die häusliche Vor- und Nachbereitung des Unterrichtsstoffes usw. sind keine Unterrichtsstunden im Sinne des AFBG.
Voraussetzungen
- Besuch einer dem Grunde nach förderfähigen Fortbildungsmaßnahme,
- Zulassung zur öffentlich-rechtlichen Prüfung
- Erfüllen persönlicher Voraussetzungen
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag auf Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsgesetzt (AFBG)
Bei Teilzeitmaßnahmen:
- Formblatt A (Antrag)
- Formblatt B (Bescheinigung)
- Anlage zum Formblatt B (Bestätigung der Zulassungsvoraussetzungen)
- Formblatt F (Teilnahmenachweis – wird zu einem späteren Zeitpunkt von der bewilligenden Stelle angefordert)
Bei Vollzeitmaßnahmen:
- Formblatt A (Antrag)
- Anlage zum Formblatt A (Angaben zum Einkommen und Vermögen)
- Formblatt B (Bescheinigung)
- Anlage zum Formblatt B (Bestätigung der Zulassungsvoraussetzungen)
- Formblatt F (Teilnahmenachweis – wird zu einem späteren Zeitpunkt von der bewilligenden Stelle angefordert)
- Formblatt G (Prüfungsvorbereitungsphase)
Bei Verheirateten/ eingetragenen Lebenspartnerschaften:
- Formblatt C (Einkommenserklärung der Ehegattin/ der eingetragenen Lebenspartnerin bzw. des Ehegatten/ des eingetragenen Lebenspartners)
Bei Aktualisierungen des Einkommens der Ehegattin/ der eingetragenen Lebenspartnerin bzw. des Ehegatten/ des eingetragenen Lebenspartners:
- Formblatt D
Des Weiteren muss ggf. ausgefüllt bzw. vorgelegt werden:
Bei Ausländerinnen/ Ausländern:
- Formblatt E (Zusatzblatt für Ausländerinnen/ Ausländer)
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.