Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung Ingenieur/-in: Erteilung - für ausländische Studienabschlüsse
Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung Ingenieur/-in: Erteilung - für ausländische Studienabschlüsse
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Für ausländische Studienabschlüsse wird eine Genehmigung zur Führung der Berufsbezeichnung Ingenieur/-in benötigt, die auf Antrag erteilt wird. Antrag stellenden Personen, die nicht Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz sind, kann die zuständige Stelle die Genehmigung versagen, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.
Was sollte ich sonst noch wissen?
Das unbefugte Führen der Berufsbezeichnung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000,00 Euro geahndet werden.
Weiterführende Informationen finden Sie auch auf den folgenden Internetseiten.
- § 33 Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
- Anerkennungsfinder des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF)
- Infobroschüre des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu Anerkennung und Berufszugang für Ingenieurinnen und Ingenieure mit ausländischen Qualifikationen in Deutschland
Voraussetzungen
- Abschluss eines Studiengangs in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Diplom oder einem vergleichbaren Befähigungsnachweis
- innerhalb einer Regelstudienzeit von mindestens 3 Jahren
- an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder
- an einer anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in
- einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
- einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
- in einem Staat, dem gegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind
- Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis über die Ausübung des Ingenieurberufes vollzeitlich mindestens 2 Jahre lang innerhalb der letzten 10 Jahre für Staaten, in denen der Beruf nicht reglementiert ist
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 1 Abs. 2 Niedersächsisches Ingenieurgesetz (NIngG)
- Ausgefülltes Antragsformular
- Lebenslauf
- beglaubigte Fotokopie des ausländischen Originaldiploms oder Abschlusszeugnisses
- beglaubigte Fotokopie der Übersetzung des Diploms oder Zeugnisses
- Notenspiegel zum Diplom/Zeugnis in beglaubigter Fotokopie von Original und Übersetzung
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.