Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz für Betriebe unter Bergaufsicht Erteilung
Leistungsbeschreibung
Allgemeine Informationen
Anträge / Formulare
Der Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 20 Sprengstoffgesetz (SprengG) wird für Betriebe unter Bergaufsicht nur auf Antrag ausgestellt. Er kann inhaltlich beschränkt, befristet und, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden.
Personen, die nicht im Bereich des Bergbau tätig werden, beachten bitte die Leistung Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz.
Anträge / Formulare
Der Antrag ist persönlich bei der zuständigen Stelle abzugeben.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweis der Zuverlässigkeit
- Nachweis der Sachkunde
- Nachweis der persönlichen Eignung
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 29.1.13 - 29.1.15 an.
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