Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz für Betriebe unter Bergaufsicht Erteilung


Leistungsbeschreibung


Allgemeine Informationen

Der Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 20  Sprengstoffgesetz (SprengG) wird für Betriebe unter Bergaufsicht nur auf Antrag ausgestellt. Er kann inhaltlich beschränkt, befristet und, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden.

Personen, die nicht im Bereich des Bergbau tätig werden, beachten bitte die Leistung Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz.



Anträge / Formulare

Der Antrag ist persönlich bei der zuständigen Stelle abzugeben.



Welche Unterlagen werden benötigt?


  • Nachweis der Zuverlässigkeit
  • Nachweis der Sachkunde
  • Nachweis der persönlichen Eignung

Welche Gebühren fallen an?


Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 29.1.13 - 29.1.15 an.

Was sollte ich noch wissen?