Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz Erteilung
Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz Erteilung
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Der Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 20 Sprengstoffgesetz (SprengG) wird nur auf Antrag ausgestellt. Er kann inhaltlich beschränkt, befristet und, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden.
Personen, die im Bereich des Bergbau tätig werden, beachten bitte die Leistung Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz für Betriebe unter Bergaufsicht.
Anträge / Formulare
Der Antrag ist persönlich bei der zuständigen Stelle abzugeben.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- ausgefülltes Formular "Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 20 des Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG)"
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Anlage zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 29.1.13 an.